Um länger als 24 Uhr im Pilspub Memory bleiben zu dürfen, müssen Jugendliche unter 18 Jahren einige gesetzliche Vorschriften beachten. Besonders wichtig dabei ist
- Formular "Bescheinigung Erziehungsbeauftragung" ausdrucken, dann von Euren Eltern ausfüllen lassen und unterschrieben ins Pilspub Memory mitbringen
- Ausweise oder gut lesbare Kopien der Ausweise mitführen (Kopie der Vorder- und Rückseite)
Das ist dann auch schon alles was zu tun ist!!!
Viel Spaß wünscht Euch das Pilspub Memory Team
Weitere Informationen zur erziehungsbeauftraten Person:
(Quelle: http://www.memmingen.de/fileadmin/pdf/Jugendamt/Erziehungsbeauftragung.pdf, Seite 2 f., Stand:04.02.2011)
Seit dem 01. April 2003, mit dem in Kraft treten des neuen Jugendschutzgesetztes, wurde der Begriff
der erziehungsbeauftragten Person konkretisiert. Mit Freude, vor allem von den Jugendlichen
aufgenommen, sorgt dieser Begriff doch immer wieder für Missverständnisse und Unsicherheiten auf
Seiten der Eltern, Jugendlichen und nicht zuletzt den Gastronomen. Die zahlreichen Anfragen, die zu
obigem Problemkreis an uns herangetragen wurden, haben wir gesammelt und wollen sie Ihnen nun
als Information und Entscheidungshilfe mit einer möglichst umfassenden Beantwortung der Fragen zur
Verfügung stellen.
1.) Wer oder was ist eine erziehungsbeauftragte Person?
Bei der Erziehungsbeauftragung erfolgt eine Vereinbarung über die Ausübung der Personensorge
durch Dritte. In der Regel sind die Eltern die Inhaber der Personensorge für das Kind bzw.
Jugendlichen. Die Dritten wären in diesem Falle die erziehungsbeauftragte Person. Die Eltern
übertragen also Rechte und Pflichten aus der Personensorge für das Kind bzw. Jugendlichen für
einen klar umgrenzten Zeitraum auf eine andere Person.
2.) Wer darf erziehungsbeauftragte Person sein?
Erziehungsbeauftragte Person darf jede Person über 18 Jahren sein, soweit sie aufgrund einer
Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Erziehungsbeauftragungen von
minderjährigen Personen dürfen nicht erfolgen. Sie sind nicht zulässig.
3.) Darf der Veranstalter oder Gastwirt einer Veranstaltung bzw. Gaststätte die besucht werden soll
erziehungsbeauftragte Person sein?
Eine Übertragung der Personensorge ist hier nicht zulässig. Hier sieht der Gesetzgeber eine
Interessenkollision.
4.) Darf der/die volljährige Bruder/Schwester oder Freund/Freundin als erziehungsbeauftragte Person benannt werden?
Gerade die am häufigsten gestellte Frage lässt sich bis jetzt nicht eindeutig beantworten. Hier gibt es
unterschiedliche juristische Auffassungen. Zentral bei dieser Fragestellung ist der Begriff des
Autoritätsverhältnisses. Nach unserer Auffassung ist eine Autoritätsverhältnis nicht zwingend
notwendig, um Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. In einem Erziehungszusammenhang sind
Begriffe wie Vertrauen und Einsicht als mindestens gleichwertig zu gewichten. Wir bitten Sie deshalb,
sehr geehrter Eltern, bei der Benennung der Erziehungsbeauftragten Person größte Sorgfalt walten zu
lassen.
5.) Gibt es zur Übertragung der Erziehungsaufgabe an die erziehungsbeauftragte Person
Formvorschriften?
Eine nur mündliche Vereinbarung ist zwar möglich, das Stadtjugendamt rät jedoch, diese
Vereinbarung auch schriftlich festzuhalten (z.B. über unser Formular). Der Nachweis einer
Übertragung von Erziehungsaufgaben gegenüber einem Veranstalter ist damit besser möglich.
6.) Welche Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen hat eine erziehungsbeauftragte Person?
Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt in rechtlicher und natürlich auch in moralischer Hinsicht
die Verantwortung für das Kind/den Jugendlichen. Sie muss grundsätzlich räumlich anwesend sein
und jederzeit Einfuß auf das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen nehmen bzw. Gefahren
abwehren können. Eine Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben durch die erziehungsbeauftragte
Person unter Drogeneinfluss (damit ist gerade auch Alkohol gemeint) ist nicht möglich.
7.) Muss sich die erziehungsbeauftragte Person ausweisen können?
Das Stadtjugendamt rät ausdrücklich dazu, dass sich sowohl die erziehungsbeauftragte Person als
auch das Kind/der Jugendliche durch ein offizielles Dokument ausweisen können.
8.) Wer ist erziehungsbeauftragte Person bei Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe oder der
Ausbildung?
Im Rahmen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen der Jugendhilfe (z.B.
Jugendhaus, Splash, Mir, Stadtjugendring mit seinen Jugendgruppen und Verbänden, Sportvereine)
oder der Ausbildung ist der jeweilige Mitarbeiter des Veranstaltungsträgers oder der Ausbilder bzw.
Lehrkraft erziehungsbeauftragte Person. Bitte beachten Sie, dass es in diesem Bereich auch auf den
Charakter der Veranstaltung, der Verbindlichkeit von Anmeldungen (wenn überhaupt) und viele
weitere Details ankommt, um eine Erziehungsbeauftragung feststellen zu können. Hier ist immer auch
der Einzelfall zu prüfen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig.
9.) Was verändert sich denn mit der Begleitung eines Kindes/Jugendlichen durch eine
erziehungsbeauftragte Person?
Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person dürfen
- sich in Gaststätten aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind
- wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus in der Gaststätte verbleiben
- sich auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten, auch wenn sie unter 16 Jahre alt sind
- wenn sie 16 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind über die 24.00 Uhr Grenze hinaus auf öffentlichen Tanzveranstaltungen verbleiben
- öffentliche Filmveranstaltungen besuchen, auch wenn sie noch nicht 6 Jahre alt sind
- Filmvorführungen besuchen, die nach 20.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind
- Filmvorführungen besuchen, die nach 22.00 Uhr enden, wenn sie noch nicht 16 Jahre alt sind
- Filmvorführungen besuchen, die nach 24.00 Uhr enden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.
Dieser kleine Überblick soll Ihnen, sehr geehrte Eltern und Jugendliche, eine kleine
Entscheidungshilfe zur erziehungsbeauftragten Person sein. Wenn Sie weitere Fragen zum
Jugendschutzgesetz haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Und hier noch das allgemeine Formular "Jugendschutz-Gesetz (JuSchG)" zur Einsicht.








